Die Innengastronomie darf öffnen. Wie schon bei außengastronomischen Angeboten sind für einen Besuch in der Innengastronomie die Pflicht zum Tragen einer Maske, das Abstandsgebot, eine Vorausbuchungspflicht, und ein negatives Testergebnis oder ein vollständiger Impfschutz Voraussetzung. Auch die Kontaktnachverfolgung muss sichergestellt sein.
Im Amateur- und Freizeitsport ist die kontaktlose Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien in Gruppen bis maximal zehn Personen, wobei geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt werden, zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig.
Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur in kleinen Gruppen bis maximal zehn sowie einer leitenden Person im Freien ist zulässig; hierbei gilt während des gesamten Probenbetriebs das Abstandsgebot.
Der Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen im Innen- und Außenbereich mit bis zu 100 Zuschauern zulässig.
Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung, eine Vorausbuchungspflicht zur Steuerung des Zutritts und die Testpflicht.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz – 27.05.2021
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